Satzung

§1

Firma, Sitz

  • Die Gesellschaft führt die Firma

Integrationspunkt Hamburg IPV gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt).

  • Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.

§2

Gegenstand

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Unterstützung der Beratung von Flüchtlingen bei Behörden
  • Unterstützung der Flüchtlinge in der allgemeinen gesellschaftlichen Integration (Vermittlung der Alltagsabläufe, Umgangsformen u.a.)
  • Begleitung der Flüchtlinge bei Behördengängen, Arztbesuchen u.a.
  • Koordination und Organisation von Flüchtlingspatenschaften
  • Organisation von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • Organisation von Sprachunterricht in Deutsch
  • Unterstützung der Flüchtlinge bei der Anerkennung von Schul-, Hochschul- und beruflichen Abschlüssen sowie der Vermittlung von Praktikumsplätzen
  • Organisation von sportlichen, kulturellen und sonstigen Freizeitangeboten für Flüchtlinge
  • Organisation von ehrenamtlicher Hilfe und Unterstützung für Flüchtlinge.
  • Organisation von Übersetzern in der jeweiligen Landessprache der Flüchtlinge
  • Bürgerschaftliche Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Menschen mit Behinderung
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;

sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der oder die Geschäftsführer erhalten für seine / ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

(3) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, werden natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Abgabenordnung haben, gefördert bzw. tragen die Tätigkeiten der Gesellschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bei.

(4) Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sofern diese ebenfalls den Vorschriften des Abschnitts der Abgabenordnung über die „Steuerbegünstigten Zwecke“ entsprechen.

(5) Mittel der Integrationspunkt Hamburg IPV gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Personen, die im Dienste der Gesellschaft tätig sind, erhalten eine angemessene Vergütung. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

§3

Stammkapital

(1) Das Stammkapital beträgt € 1.000,00 (in Worten: Euro eintausend).

Es ist eingeteilt in 1.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils € 1,00 (in Worten: ein Euro) und zu 100% geleistet.

(2) Gesellschafter der Gesellschaft sind:

  1. a) Herr Daniel Abdin: 900 Geschäftsanteile von jeweils € 1,00 (Geschäftsanteile Nrn. 1 – 900),
  2. b) Frau Sharareh Abdin: 50 Geschäftsanteile von jeweils € 1,00 (Geschäftsanteile Nrn. 901 – 950),
  3. c) Frau Fatima Sultan: 50 Geschäftsanteile von jeweils € 1,00 (Geschäftsanteile Nr. 951 – 1.000).

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§5

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Gesellschafterversammlung,
  2. die Geschäftsführung,
  3. der Aufsichtsrat.

§6

Geschäftsführung, Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein, unabhängig davon, ob von vornherein nur ein Geschäftsführer bestellt worden ist oder nachträglich alle bis auf einen weggefallen sind.

(2) Durch Gesellschaftsbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(3) Im Falle der Liquidation gelten die vorstehenden Ziffern 1 und 2 für Liquidatoren entsprechend.

§7

Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Je € 1,00 des Nennbetrages eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

§8

Aufsichtsrat

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Für diesen gelten die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages.

(2) Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Geschäftsführung. Er wirkt maßgeblich an der strategischen Planung mit, die von der Geschäftsführung vorbereitet und im Detail ausgearbeitet wird.

(3) Der Aufsichtsrat wird von der Geschäftsführung laufend über die wirtschaftliche Entwicklung und wesentliche Vorkommnisse unterrichtet. Er kann durch Beschluss jederzeit von der Geschäftsführung Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen, Betriebsbegehungen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen durchführen. Mit diesen Aufgaben der Überwachung und Prüfung kann der Aufsichtsrat auch sachverständige Dritte beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er wird von der Gesellschafterversammlung gewählt.

(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen 1. Vorsitzenden und einen 2. Vorsitzenden.

(6) Die Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden maßgebend.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Anzahl und den Zeitpunkt der Sitzungen des Aufsichtsrats innerhalb eines Wirtschaftsjahres beinhaltet.

(9) § 52 Abs. 1 GmbHG und die Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Aufsichtsrat sind nicht anzuwenden.

§9

Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen

(1) Die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie jede sonstige Verfügung hierüber ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.

(2) Die Gesellschafter der Integrationspunkt Hamburg IPV gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Die Integrationspunkt Hamburg IPV gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) darf eigene Anteile halten.

(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Hamburg e.V., den es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§10

Wettbewerbsverbot

(1) Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der Gesellschaft von einem Wettbewerbsverbot befreit werden. In diesen Fällen sind die berechtigt, unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson.

(2) Der Gesellschafterbeschluss kann die Befreiung auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten beschränken und hat die näheren Einzelheiten (z.B. klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung, etwaiges Entgelt) festzulegen. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht, es sei denn, es han�delt sich um den einzigen Gesellschafter.

§11

Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der betreffenden Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

(2) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(3) Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten und Gebühren (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten sowie Entgelte für beigezogene Anwälte und Steuerberater) bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt Euro 300,00.